Unternehmensangaben und Vermittlungsmodell
Identifikationsdaten, Leistungsumfang und wesentliche rechtliche Grundsätze von QUICK Personalservice.
QUICK-Personalservice Adrian Badoń
Anschrift: ul. Warszawska 40 lok. 2A, 40-008 Katowice, Polen
NIP (polnische Steuer-ID): 9691679044
REGON: 544987960
E-Mail: office@quick-personalservice.eu
Facebook: facebook.com/quickpersonalservice
Website: quick-personalservice.eu
Leistungsumfang
QUICK erbringt Recruiting und Personalvermittlung. QUICK beschäftigt Bewerber nicht, zahlt ihnen keinen Arbeitslohn und stellt Kunden keine eigenen Arbeitnehmer zur Verfügung. Der Bewerber schließt den Arbeits- oder sonstigen einschlägigen Vertrag direkt mit dem benannten Arbeitgeber. Ist eine ausländische Personalagentur Kunde von QUICK und wird diese selbst direkter Arbeitgeber, bleibt QUICK ausschließlich Recruiting- und Vermittlungspartner.
Rechtliche Grundlage der Vermittlung
Die Tätigkeit von Beschäftigungsagenturen richtet sich nach dem polnischen Gesetz vom 20. März 2025 über den Arbeitsmarkt und die Arbeitsverwaltungsdienste (Dz.U. 2025 Pos. 620 in der jeweils geltenden Fassung). Die Personalvermittlung umfasst nach Art. 305 Abs. 2 Nr. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 338 auch die Vermittlung von Personen zur Arbeit bei ausländischen Arbeitgebern. QUICK beachtet außerdem insbesondere das Diskriminierungsverbot nach Art. 319, die Regeln zu Bewerberkosten nach Art. 321 und die Pflicht nach Art. 324, die KRAZ-Registrierungsnummer in Dokumenten, Anzeigen und Stellenangeboten anzugeben.
Grenzüberschreitende Personalvermittlung
Nach Art. 338 erfolgt die tatsächliche Vermittlung zur Arbeit im Ausland unmittelbar an den benannten ausländischen Arbeitgeber und auf Grundlage der vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarung mit der vermittelten Person vor der Vermittlung. QUICK schließt außerdem die gesetzlich erforderliche schriftliche Vereinbarung mit dem ausländischen Arbeitgeber und stellt die vorgeschriebenen Informationen und Übersetzungen bereit. Das Online-Formular ersetzt diese Unterlagen nicht.
Kosten für Bewerber
QUICK erhebt keine Vermittlungsprovision für den Zugang zu Stellenangeboten oder die Vermittlung selbst. Nach Art. 321 in Verbindung mit Art. 338 Abs. 3 Nr. 16 dürfen bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung ausschließlich tatsächlich entstandene, gesetzlich zugelassene Kosten berücksichtigt werden: Hin- und Rückreise, Visumerteilung, ärztliche Untersuchungen und Dokumentenübersetzungen – und nur, soweit sie ordnungsgemäß in der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung festgelegt sind.
Gleichbehandlung
QUICK verwendet keine diskriminierenden Auswahlkriterien. Recruiting-Kriterien müssen sachlich mit den tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit zusammenhängen und mit dem anwendbaren Recht, insbesondere Art. 319 des polnischen Arbeitsmarktgesetzes, vereinbar sein.
Informationen auf dieser Website
Stellenanzeigen beschreiben konkrete Recruiting-Verfahren. Weder die Veröffentlichung einer Stelle noch das Absenden eines Formulars garantiert eine Einstellung. Verbindliche Bedingungen ergeben sich aus den dem Bewerber bereitgestellten Unterlagen und den Vereinbarungen mit dem direkten Arbeitgeber. Rechtsstand geprüft am 30.08.2026.
